Forschungszulage: steuerliche Förderung für Ihre Entwicklungsarbeit.
Unternehmen, die in Deutschland forschen und entwickeln, erhalten einen Teil ihrer Aufwendungen vom Finanzamt zurück.
Unabhängig von Branche, Größe und Gewinnsituation, und auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Jahre.
Die Forschungszulage auf einen Blick
Bemessungsgrundlage 12 Mio. € für Aufwendungen ab 2026, zuvor 10 Mio. € (ab 28.03.2024). Maßgeblich sind das Forschungszulagengesetz und der Einzelfall.
Grundlagen
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG).
Sie gilt seit 2020 und richtet sich an alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
Alle Unternehmen
Vom Start-up bis zum Konzern, unabhängig von Rechtsform und Branche. Auch Unternehmen in der Verlustphase sind anspruchsberechtigt.
Laufende Entwicklungsarbeit
Gefördert wird Arbeit, die im Unternehmen ohnehin stattfindet: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
Anrechnung auf die Steuer
Die Zulage wird mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld, wird der Rest ausgezahlt.
Förderfähige Aufwendungen
Welche Kosten werden gefördert?
Im Mittelpunkt stehen die Personalkosten der Mitarbeiter, die an den Vorhaben arbeiten.
Hinzu kommen Auftragsforschung und weitere Positionen.
| Position | Was angesetzt wird |
|---|---|
| Eigene Mitarbeiter | Bruttolöhne und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, anteilig nach der Arbeitszeit im Vorhaben |
| Auftragsforschung | 70 % des Entgelts für Aufträge an Auftragnehmer im EU- und EWR-Raum (ab 28.03.2024, zuvor 60 %) |
| Eigenleistung von Einzelunternehmern und Gesellschaftern | Pauschaler Stundensatz für bis zu 40 Stunden pro Woche |
| Abnutzbare Wirtschaftsgüter | Anteilige Abschreibung, wenn das Vorhaben ab 28.03.2024 begonnen hat, die Wirtschaftsgüter ab diesem Tag angeschafft oder hergestellt wurden und für das Vorhaben erforderlich sind |
| Gemeinkosten | Pauschaler Zuschlag von 20 % für Vorhaben, die ab 2026 beginnen |
Voraussetzungen
Drei Kriterien entscheiden über die Förderfähigkeit
Entscheidend ist nicht, ob die Arbeit intern als Forschung bezeichnet wird.
Es kommt darauf an, ob das Vorhaben diese drei Kriterien erfüllt.
Neuartigkeit
Das Vorhaben geht über den Stand der Technik hinaus und zielt auf ein neues oder wesentlich verbessertes Produkt, Verfahren oder eine Software.
Technische Unsicherheit
Zu Beginn steht nicht fest, ob und wie das Ziel erreicht wird. Es besteht das Risiko, dass der Lösungsansatz angepasst oder ersetzt werden muss.
Systematisches Vorgehen
Die Arbeit folgt einem Plan mit Zielen, Arbeitsschritten und Ressourcen. Ergebnisse und verworfene Ansätze werden festgehalten.
Nicht ausreichend sind in der Regel Standardimplementierungen, übliche Anpassungen und Konfigurationen, normale Fehlerbehebungen sowie Arbeiten mit einem bereits bekannten technischen Lösungsweg.
Ablauf
In zwei Stufen zur Auszahlung
Die Beantragung trennt die fachliche von der steuerlichen Prüfung.
Erst bescheinigt die BSFZ das Vorhaben, danach setzt das Finanzamt die Zulage fest.
Bescheinigung der BSFZ
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft, ob das Vorhaben Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes ist. Grundlage ist eine Beschreibung des Vorhabens.
Antrag beim Finanzamt
Mit der Bescheinigung wird die Forschungszulage für jedes Wirtschaftsjahr über ELSTER beantragt. Das Finanzamt prüft die Aufwendungen und erlässt den Bescheid.
Anrechnung und Auszahlung
Die festgesetzte Zulage wird bei der nächsten Steuerveranlagung angerechnet. Ein Überschuss wird als Steuererstattung ausgezahlt.
Fristen
Ansprüche rechtzeitig sichern
Die Forschungszulage kann rückwirkend beantragt werden.
Für jedes Wirtschaftsjahr gilt eine Frist von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Müssen wir dafür neue Forschungsprojekte starten?
Nein. Gefördert wird Entwicklungsarbeit, die bereits läuft oder abgeschlossen ist, sofern sie die drei Kriterien erfüllt.
Lässt sich die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja, solange dieselben Aufwendungen nicht doppelt gefördert werden. Kosten, die bereits über ein anderes Programm gefördert wurden, fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
Was gilt als kleines oder mittleres Unternehmen?
Maßgeblich ist die KMU-Definition der EU: weniger als 250 Mitarbeiter und höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme, unter Einbeziehung verbundener Unternehmen. KMU erhalten 35 % statt 25 %.
Welche Unterlagen braucht es für eine erste Einschätzung?
Stichpunkte je Vorhaben genügen: Projekt und Zeitraum, Entwicklungsziel, Neuartigkeit, technische Unsicherheit, Vorgehensweise und wer die Arbeiten durchführt. Eine ausführliche Dokumentation ist dafür nicht nötig.
Was passiert, wenn das Unternehmen keinen Gewinn macht?
Die Zulage wird trotzdem festgesetzt. Fällt keine oder weniger Steuer an, wird der Betrag ausgezahlt.
Kontakt
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Ein kurzes Gespräch genügt für eine erste Einordnung.
Die Checkliste zeigt, welche Angaben dafür hilfreich sind.